AGB FÜR MIETBUSSE

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Mietomnibussen

(empfohlen vom RDA-Verband)

1. Abschluss des Vertrages

1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Vermieters (hier Auftragsbestätigung genannt) abgeschlossen werden. Sämtliche Zusatzabsprachen sollen schriftlich erfasst werden.

1.2. Die zugesandte Auftragsbestätigung hat der Mieter unverzüglich durch Unterschrift dem Vermieter zu bestätigen. Dies kann auch auf geeignete und nachweisbare Weise als Fax, E-Mail oder ähnliche Medien erfolgen. Der Vermieter kann vom Auftrag Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf Aufforderung unterlässt, die Bestellung zu bestätigen.

2. Zahlung der Vergütung

2.1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis inkl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 10 % der Vergütung, max. 50,00 Euro pro Überlassungstag, im Voraus zu entrichten. Vorab können auch Vorleistungen (z.B. für Hotels) in Rechnung gestellt werden. Der Restmietpreis ist spätestens vor Mietbeginn zu zahlen soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

2.2. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Chauffeure etc.) sind im Mietpreis enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2.3. Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden zusätzlich entsprechend den Sätzen des Vermieters berechnet.

2.4. Der Mieter hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

3. Leistungen

3.1. Durch den Mietvertrag (entspricht Auftragsbestätigung) verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder im Fall der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auch anderer Unternehmen.

3.2. Der Vermieter verpflichtet sich geeignete Chauffeure zu stellen, die lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden dürfen.

3.3. Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen des Mieters oder durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhallen des Mieters und seiner Mitfahrer ergeben.

3.4. Die Mietleistungen nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters erbracht. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, das Einhalten des Fahrplans und der Fahrtzeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-, Gesundheilsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereichs des Mieters, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9 geregelt, soweit Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Betracht kommen.

3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse. Aufenthalte durch z. B. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluss. Unberührt bleiben die Pflicht des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen, bzw. die Gewährleistungsansprüche nach Ziff. 7.

3.6. Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse in üblichem Umfang) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski. Sportgeräte. Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen. Sämtliche Gegenstände werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Mietvertrages (entspricht aktueller Auftragsbestätigung)

4.1. Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges sollen schriftlich vereinbart werden.

4.2. Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich sind, nicht treuewidrig herbeigeführt werden, dem Mieter zumutbar sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Über wesentliche Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.

5. Pflichten des Mieters

5.1. Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen des Chauffeurs Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen oder auch Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat der Mieter Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der weiteren Beförderung auszuschließen.

5.3. Werden schwerwiegende Störungen nach erfolgloser Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Abmahnung kann bei offensichtlicher Erfolglosigkeit entfallen. Eine sofortige Kündigung ist auch zulässig. wenn sie aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile anderweitigen Einsatzes des Mietfahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5.4. Im Übrigen bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Parteien unberührt.

6. Rücktritt vom Mietvertrag - Nichtinanspruchnahme des Mietfahrzeuges

6.1. Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder die Anmietung infolge von Umständen entfällt, die in der Sphäre des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung auf Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Mietzahlungen unverzüglich zu erstatten sind: Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Überlassung des Fahrzeuges 10% des Mietpreises, jedoch höchstens 50 Euro pro Anmiettag. Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Überlassung des Fahrzeugs 30% des Mietpreises. Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem zehnten Tag vor Fahrtantritt 50% des Mietpreises. Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.

6.2. Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist zur unverzüglichen Information verpflichtet, wenn einer dieser Fälle eintritt. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzleistungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.

6.3. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermieterleistungen z. B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt Ziff. 6.2. entsprechend.

7. Gewährleistung

7.1. Bei mangelhafter Leistung des Vermieters hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete (Minderung) zu zahlen.

7.2. Besteht der Mangel bereits bei Vertragsabschluss,  kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.3. Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.4. Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.5. Die in Ziff. 7.2. bis 7.4. betroffenen Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter unbeschadet der Minderung nach Ziff. 7.1. zu.

7.6. Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes notwendig ist.

7.7. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des Mietfahrzeuges oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Fahrzeuges, des Mieters und seiner Personen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter bzw. dessen Personal unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge unterlassener Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Minderungs-. Schadensersatz- oder Kündigungsrechte zu.

7.8. Der Mieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht. Bei Verletzungen von Pflichten aus dem Mietvertrag ist die Kündigung erst nach Setzen einer angemessenen Frist und erfolglosem Ablauf der Frist zulässig. Die Fristsetzung durch den Mieter ist nicht erforderlich, wenn sie oder eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ziff. 7.7. ist zu beachten. Die außerordentliche fristlose Kündigung bei schwerwiegenden verschuldeten

Vertragsverstößen und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bleibt unberührt.

8. Kündigung

8.1. Vermieter und Mieter können den Mietvertrag, soweit keiner von ihnen die entsprechenden Umstände zu vertreten hat, wegen wichtigen Grundes kündigen, insbesondere in Fällen der erheblichen Gefährdung oder Erschwerung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Streiks, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnissen oder Grenzschließungen und Unzumutbarkeit des Fahrtantritts und der Fortsetzung des Mietvertrages. In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen.

8.2. Im Fall der Kündigung gemäß Ziff. 8.1. entfällt der Anspruch des Vermieters auf die Vergütung. Für bereits nachweislich erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen erhält der Vermieter stattdessen eine 75%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Die übrigen Mehrkosten tragen die Vertragspartner jeweils selbst, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche bei Verantwortlichkeit des einen oder anderen Teils bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1. Der Vermieter haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.

9.2. Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nicht die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise vom Vermieter gedeckt worden wäre.

9.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.5. Die Haftung für Leben. Körper- und Gesundheitsschäden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleiben unberührt.

10. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Mieters.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.